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Wichtige BGH-Urteile zur Vorratsgesellschaft und Mantelgesellschaft. |
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Urteile Mantelgesellschaft (Firmenmantel) | | Lesen Sie hier die wichtigste Rechtsprechung zum Thema Mantelgesellschaft (Firmenmantel). | | | | BGH II ZB 4/02: Qualitätssteigerung zur Mantelgesellschaft (Firmenmantel).
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) II ZB 4/02 vom 07.07.2003 wurde die Qualität zur Verwendung einer Mantelgesellschaft (Firmenmantel) erhöht. Sie unterliegt jetzt auch, wie die Neugründung einer Gesellschaft, der registergerichtlichen Prüfung zur Mindestkapitalaufbringung.
Das BGH-Urteil sieht vor, dass bei der Wiederverwendung einer zwischenzeitlich leer gewordenen und nicht mehr geschäftlich tätig gewesenen Mantelgesellschaft (Firmenmantel) der neue Geschäftsführer in der Anmeldung zum Amtsgericht offen zu legen hat, dass es sich um die Wiederverwendung einer Mantelgesellschaft (Firmenmantel) handelt.
Des Weiteren ist vom neuen Geschäftsführer in der Anmeldung zum Amtsgericht zu versichern, dass sich das im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Stammkapital zum Zeitpunkt der Anmeldung der Verwendung der Mantelgesellschaft zu mindestens einem Viertel wenigstens jedoch 12.500 EUR in der freien Verfügung der Geschäftsleitung befindet.
Der BGH erkennt mit seinem Urteil die Verwendung einer Mantelgesellschaft (Firmenmantel) ausdrücklich an.
Mit seinem Urteil erhöht der BGH den Qualitätsstandard für die Verwendung einer Mantelgesellschaft (Firmenmantel), welcher der verbesserten Sicherheit von Gläubigern, Verkäufern und Erwerbern dient.
Wir begrüßen das Urteil, denn es steigert die Qualität und das Vertrauen in die Verwendung von Mantelgesellschaften (Firmenmänteln).
| | | Laden Sie hier den BGH-Beschluss in der Originalfassung herunter: BGH_II_ZB_4-02.pdf
| | Für weitere Fragen zur wichtigsten Rechtsprechung zum Thema Mantelgesellschaft (Firmenmantel) stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontakt: SOFORT-Gesellschaften! AG
Ole Gronemeier
Vorstand
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